print

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes – HAGDV 1

arrow_left arrow_right

(1) 1Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren.
2Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).

(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26