print

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes – HAGDV 1

arrow_left arrow_right

1Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen.
2Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25