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Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes – HAGDV 1

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(1) 1Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthält.
2Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann Muster für Entgeltbücher vorschreiben.

(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spätestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhändigen.

(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
zuletzt geändert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25