(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren und Prüfungen gewährt.
2Hierauf sind die Betroffenen im Auswahlverfahren durch die Einstellungsbehörde, bei Klausuren durch die Lehrenden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(4) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet