(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen Ausbildungsrahmenplan.
2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) 1Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
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