(1) 1Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
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(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.