(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 1. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus.
Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)