(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.