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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes – GtDFmEloAufklVDV

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(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.

Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25