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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes – GtDFmEloAufklVDV

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(1) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Bewertungen und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.

Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25