(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan.
2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) 1Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
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