(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) 1Die Eignungsmerkmale können die folgenden Kompetenzbereiche abdecken:
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(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten.
2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnik unterstützt werden.