(1) 1Während der praxisintegrierten Studienphasen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
2Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) 1Die praxisintegrierten Studienphasen finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt.
2Sie können auch absolviert werden bei:
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(3) Die praxisintegrierten Studienphasen werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.