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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung – GntDSVVDV

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1Fühlt sich eine Studierende oder ein Studierender während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen.
2Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.
3Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25