(1) 1Sofern die Präsenzlehre und die Präsenzprüfungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Verpflichtung oder anderweitiger Tatsachen in den Räumlichkeiten der Hochschule nicht durchgeführt werden können, stellen dies die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Leitung des Prüfungsamtes gemeinsam fest.
2Die Feststellung wird grundsätzlich für ein ganzes Trimester bekannt gemacht.
3Eine Verlängerung jeweils um ein Trimester ist bei Fortbestand der in Satz 1 geschilderten Lage so oft wie erforderlich zulässig.
4Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Feststellung vorzeitig widerrufen werden.
(2) 1Ist eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt so sind die Studien- und Prüfungsmodalitäten wie folgt anzupassen:
2
(3) Weitere Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.