(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
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(3) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(5) 1Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
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(6) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.