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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung – GntDSVVDV

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(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.

(2) § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Ersetzt V 2030-8-5-4 v. 20.11.2014 I 1752 (GntDSVVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25