print

Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes – GleibWV

arrow_left arrow_right

1Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das Amt einer Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle.
2Ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten, die vom Wahltag an länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25