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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes – GleibWV

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Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25