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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes – GleibWV

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(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25