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Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung – GleibWV

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1Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf.
2Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf.

3Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26