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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes – GleibWV

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1Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich alle Bewerberinnen schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung über das Wahlergebnis.
2Der Benachrichtigung der Gewählten ist ein Hinweis auf das Verfahren zur Annahme der Wahl und die Folgen einer Nichtannahme (§ 22) beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25