α
GleibWV
print
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes – GleibWV
arrow_left
arrow_right
§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes
link
anchor
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet
1.
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach
§ 21
Absatz 3
des Bundesgleichstellungsgesetzes
,
2.
im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
3.
mit Bekanntgabe, dass im Fall des
§ 12
Absatz 3
Nummer 2
für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung