1Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium zurückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht.
2Im übrigen richtet sich die Befugnis zum Abschluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), geändert durch
Gesetz vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).