(1) 1Vom Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten wird die Einkommensteuer abgezogen, die auf das nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 anzurechnende Einkommen entfällt.
2Dabei ist bei verheirateten Stipendiaten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, die Einkommensteuer-Splittingtabelle zugrunde zu legen und der so ermittelte Betrag im Verhältnis der Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen.
3In allen anderen Fällen ist die Grundtabelle zugrunde zu legen.
(2) 1Vom Einkommen des Stipendiaten bleiben im Kalenderjahr ferner anrechnungsfrei:
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