(1) 1Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder
Abs. 5
des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt.
2Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
3Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.
(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.
(3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.
(4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.