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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung – GFV

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(1) 1Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder
Abs. 5
des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt.
2Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
3Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten.

(2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist.

(3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend.

(4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.

V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25