print

Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung – GFV

arrow_left arrow_right

(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.

(2) 1Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:
2

1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.

V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25