(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) 1Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben: 2
1.
Verzugszinsen,
2.
Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.
V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen