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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung – GFV

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Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Stipendiaten einen Bescheid, in dem die Höhe des Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens sowie die Höhe der monatlichen Raten festgesetzt werden.

V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25