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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung – GFV

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(1) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über

1.
die im vorausgehenden Kalenderjahr als Darlehen gewährten Stipendien,
2.
die im vorausgehenden Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren als Darlehen gewährte Stipendien
auf einheitlichen Datenblättern zur Verfügung.

(2) 1Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Stipendiaten die Höhe des in dem Kalenderjahr als Darlehen gewährten Stipendiums mit.
2Endet die Gewährung des Stipendiums vor Ablauf eines Kalenderjahres, ist der Bescheid unverzüglich zu erteilen.

(3) Die Hochschulen übersenden in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Gewährung des Stipendiums die für den Darlehenseinzug erforderlichen Akten dem Bundesverwaltungsamt.

V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25