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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung – GFV

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(1) 1Der Bewerber fügt seinem Antrag einen Arbeitsplan bei, in welchem er die Gründe für die Wahl seines Vorhabens darlegt.
2Beantragt der Bewerber die Förderung einer Promotion, so hat der Arbeitsplan entsprechend dem Stand der Vorarbeiten auch einen Aufriß des Themas und einen Zeitplan zu enthalten.
3Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bei einem Bewerber wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Hochschullehrern erstattet werden.
4Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule Gutachter zu benennen.

(2) Bei der Auswahl der Bewerber sind Studien- und Prüfungsleistungen, Arbeitsplan sowie Gutachten in einem ausgewogenen Verhältnis heranzuziehen.

V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25