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Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung – GFV

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(1) 1Innerhalb der Regelförderungsdauer kann eine Verlängerung des Stipendiums für einen Zeitraum bis zu einem Jahr ausgesprochen werden.
2Eine Verlängerung über die Regelförderungsdauer hinaus soll jeweils für einen Zeitraum von nicht mehr als einem halben Jahr ausgesprochen werden.

(2) 1Vor jeder Entscheidung über die Verlängerung des Stipendiums fertigt der Stipendiat einen Arbeitsbericht an, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung der noch offenen Probleme ergeben.
2Ohne Vorlage des Arbeitsberichtes kann eine Verlängerung des Stipendiums nicht ausgesprochen werden.

(3) Abweichungen vom Arbeitsplan nach § 13 sind darzulegen und zu begründen.

V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25