(1) 1Zuschläge können, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, nach Maßgabe des § 3 auch für die Kosten von Reisen ins Ausland und innerhalb des Auslandes gewährt werden.
2Abweichungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 sind zulässig, sofern die Benutzung der dort bezeichneten Beförderungsmittel nicht zumutbar ist.
3Kosten, die durch die Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland entstehen, können ersetzt werden.
(2) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung können bei Reisen, auch soweit ihre Dauer 3 Monate überschreitet, Auslandszulagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt werden.
(3) 1Die Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt.
2Maßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der ausländischen Dienstorte.
3Ist der Aufenthaltsort des Stipendiaten hiernach nicht zugeteilt, so wird die Zone zugrunde gelegt, die für den Ort des Aufenthaltslandes vorgesehen ist, der der niedrigsten Zone zugeteilt ist.
(4) 1Auslandszulagen können bis zur Höhe der folgenden Tagessätze gewährt werden:
2
| Zone | 1. bis 14. Reisetag | 15. bis 30. Reisetag | ab 31. Reisetag |
|---|---|---|---|
| Beträge in Deutscher Mark | |||
| I | 24 | 18 | 8 |
| II | 30 | 22,50 | 12 |
| III | 40 | 30 | 15 |
| IV | 50 | 37,50 | 18 |
| V-VII | 60 | 45 | 20 |
| VIII-X | 60 | 45 | 22 |
(5) Vom einunddreißigsten Reisetag an können zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden das Grundstipendium und die Auslandszulage um den Vomhundertsatz erhöht werden, um den die Bezüge von Angehörigen des auswärtigen Dienstes bei Auslandsaufenthalten erhöht werden (Kaufkraftausgleich).
(6) 1Die Zonenzuteilung der Aufenthaltsorte und der Kaufkraftausgleich richten sich nach den Festsetzungen, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres gelten.
2Spätere Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des Grundstipendiums sowie der Auslandszulage und des Kaufkraftausgleichs um insgesamt mehr als 20 vom Hundert führen würden.