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Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen – GemFinRefG

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(1) 1Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen.
2Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.4.2024 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25