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Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen – GemFinRefG

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(1) 1Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen.
2Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.

(2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

(+++ § 4: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.4.2024 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25