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Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen – GemFinRefG

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Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 7 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 10.3.2009 I 502;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.4.2024 I Nr. 140
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25