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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien – GEEV

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(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.

Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25