- 2.1
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Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MWKooperationsstaat“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus - –
Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“,
- –
Solaranlagen der Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“.
- 2.2
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5Windenergie an Land
„MWWind an Land/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstunde.
6Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
- 2.2.1
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7Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
- 2.2.2
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8Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
- 2.2.3.
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9Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
- 2.3
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10Solare Strahlungsenergie
„MWSolar/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstunde.
11Für die Berechnung von „MWSolar/Kooperationsstaat“ sind die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms von Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.