(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.
(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für
(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser Verordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zuschlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist.
(3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und geöffneten nationalen Ausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.
(4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.
Im Sinn dieser Verordnung ist
(1) Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 27 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.
(3) Die ausschreibende Stelle führt das Ausschreibungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmungen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind.
(4) Bieter, deren Anlagen außerhalb des Bundesgebiets liegen und denen Gebote, die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, zugeteilt worden sind und deren Strom nach dieser Verordnung gefördert werden soll, müssen sich und ihre Anlagen entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registrieren.
(1) 1Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt.
2Gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
(2) 1Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:
2
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(1) 1Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben.
2Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens 750 Kilowatt umfassen.
2Die höchste Gebotsmenge für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 20 Megawatt.
(4) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben.
2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(5) 1Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
2
(1) 1Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
2Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.
(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle bis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
(3) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle.
2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(4) 1Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
2Sofern Bieter keine Mitteilung über den Zuschlag erhalten haben, entfällt die Bindungswirkung sechs Monate nach dem Gebotstermin.
(5) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden.
2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
(1) 1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten.
2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle auf Pönalen oder die Forderungen der ausländischen Stelle auf Pönalen gesichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit für Gebote bestimmt sich aus der im Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
(5) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle ausgestellt sein.
2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.
3Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen.
4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(6) 1Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle.
2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein.
3Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Erstattung der Sicherheit oder zur Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 30 vorliegen.
4Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, soweit
(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und
Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
(1) 1Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zuschlagsverfahren durch.
2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
3Sie sortiert die Gebote
(2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt und nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt gemacht worden ist, das für in dem Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf, darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Windenergieanlage an Land oder Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 nicht berücksichtigen.
(3) Die ausschreibende Stelle erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
(1) Bezuschlagte Gebote in geöffneten nationalen Ausschreibungen sind der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet und bezuschlagte Gebote in geöffneten ausländischen Ausschreibungen dem jeweiligen Kooperationsstaat.
(2) 1Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu.
2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 27, sondern nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzuwenden.
(3) Sicherheiten gelten
(1) 1Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
2
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag,
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.
Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermittelten Wert.
(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist § 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.
(2) 1Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist.
2Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Frist unter den in § 36e Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen verlängert werden.
3Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen werden.
1Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesellschaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibungen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wird.
2In diesem Fall ist
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen richtet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundesnetzagentur durch die ausschreibende Stelle übernommen wird.
(3) 1Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist.
2Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben.
(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
2
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn
(2) 1Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit.
2Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) 1Für die Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
2Die Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet erfolgt durch
(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
3Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.
(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes.
(1) 1Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
2Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
(3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Anspruch genommen haben.
(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.
(5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch auf Marktprämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt durch
1Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist.
2Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land müssen Bieter eine Pönale leisten,
(2) Die Höhe der Pönale für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land berechnet sich nach § 55 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) Sofern nach § 19 für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land besondere Ausschreibungsbedingungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind die Regelungen in § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 15 entwertet werden.
(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu leisten
(7) 1Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
2Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.
3Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 8 anzuwenden.
(8) 1Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
2
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen.
2Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
(1) 1Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist.
2In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
(2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
(4) Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen.
1Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
2
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
(2) 1Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
2
(1) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zahlungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen erlassen.
2Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die ausschreibende Stelle muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.
1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:
2
1Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in Anspruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt ist.
2Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.
(1) 1Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
(2) 1Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.
2Der Strom aus diesen Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden.
3Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen.
4In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:
5
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(4) 1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
2Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetzagentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.
(+++ § 38: zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:
2
(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.
(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten.
2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.
3Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.
4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand.
2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.
Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungsberechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am 15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.