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Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien – GEEV

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1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen.
2Sie müssen den Eingang der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.

Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25