(1) 1Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
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(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.