(1) 1Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag bereitzustellen:
(2) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag, sofern er die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe (gekoppelte Einkommensstützungen) beantragt, ein elektronisches Formular zur Identifizierung aller für diese Direktzahlungen relevanten Tiere bereitzustellen (tierbezogenes Antragssystem) und dieses soweit vorauszufüllen, wie es ihr technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich ist.
(3) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag insbesondere anzugeben
(4) 1Sofern der Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen.
2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragssteller glaubhaft darlegt, dass ihm die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.