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Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSV

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(1) 1Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln.
2Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern

1.
ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
2.
die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.

(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26