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Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSV

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Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern

1.
ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und
2.
der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
a)
drei Prozent der angemeldeten Fläche oder
b)
zehn Hektar der angemeldeten Fläche
beträgt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25