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Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSV

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1Das Flächenüberwachungssystem ist bei allen Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis d anzuwenden.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das Flächenüberwachungssystem nicht auf Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe b, c oder d anzuwenden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25