(1) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist.
2Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
(2) 1Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)