GAPInVeKoS-Verordnung – GAPInVeKoSV

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Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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