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Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSV

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(1) 1Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen.
2Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.

(2) 1Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen.
3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.
4Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als

1.
zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und
2.
fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.
Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25