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Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – GAPInVeKoSV

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(1) 1Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen.
2Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben:
3

1.
Gegenstand und Zeitpunkt der Kontrolle,
2.
anwesende Personen,
3.
vorgenommene Kontrollmaßnahmen,
4.
Feststellungen der vorgenommenen Kontrolle.
Dem Betriebsinhaber ist eine Kopie des Kontrollberichts bereitzustellen.

(2) Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25