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Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt – FuAG

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(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25