(+++ Textnachweis ab: 4.7.2017 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 27.6.2017 I 1947 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 4.7.2017 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 53/2014 (CELEX Nr: 32014L0053) +++)
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
(2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.
(1) 1Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
2
(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen.
(3) 1Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
2
(4) Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.
(1) Bietet ein Wirtschaftsakteur Endnutzern die Möglichkeit an, die in § 4 Absatz 4 genannten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, so hat der Wirtschaftsakteur den Verbrauchern und anderen Endnutzern immer auch die Möglichkeit anzubieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.
(2) 1Wird eine Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt, müssen die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang der Funkanlage enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand des zutreffenden Piktogramms gemäß Anhang Ia Teil III der Richtlinie 2014/53/EU kenntlich gemacht wird.
2Das Piktogramm ist gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzudrucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen.
3Im Fall des Fernabsatzes muss sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.
(1) 1Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu übermitteln.
2Die Informationen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu übermitteln.
(2) 1Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen.
2Aus ihnen muss für jede Kombination eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und welche Software jeweils bewertet wurde.
3Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln.
4Das Verfahren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen über die Konformität richten sich nach den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.
(3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anforderungen des Absatzes 1 unterfallen.
(1) 1Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat registrieren lassen.
2Die von der Kommission für jeden registrierten Funkanlagentyp vergebene Registriernummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzubringen.
(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt.
(3) Die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.
(1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften zur effektiven und effizienten Nutzung des Funkspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben unberührt.
(1) 1Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
2Beschränkungen aufgrund anderer Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang stehen.
(2) 1Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
2Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.
(1) 1Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 entsprechen.
2Zudem hat der Hersteller sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen.
(2) 1Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen.
2Der Hersteller stellt für die Funkanlage eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.
(4) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist.
2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) 1Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen.
2Ist dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück.
3Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) 1Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist.
2Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe.
3Der Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.
(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-,
2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben.
2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.
3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.
4Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind.
(4) 1Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind.
2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.
3Der Hersteller hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) 1Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
2
(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.
(1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
(3) 1Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist.
2Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) 1Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
2Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück.
3Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(6) 1Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist.
2Der Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe.
3Der Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten.
(7) Wenn Einführer Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verkehr bringen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Fall des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.
(1) 1Der Einführer hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben.
2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.
3Das Anbringen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch dann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder seine Anschrift anzubringen.
4Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.
5Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Einführer kontaktiert werden kann.
(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer Funkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) 1Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind.
2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.
3Der Einführer hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat.
(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass
(2) 1Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist.
2Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(4) 1Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen.
2Ist das nicht möglich, nimmt der Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück.
3Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) 1Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer Funkanlage erforderlich sind.
2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein.
3Der Händler hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.
(6) Wenn Händler Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 auf dem Markt bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet.
Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.
Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 genügt.
(1) 1Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 4 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
2
(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(3) 1Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
2
(4) 1Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen.
2In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen.
3Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken.
(5) 1Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die
2Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
3Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.
(6) 1Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus.
2Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
(1) 1Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
2Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.
(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) 1Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt.
2Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funkanlage anzubringen.
(4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kennzeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar und gut lesbar ist.
(5) 1In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungsverfahren als umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde, muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen.
2Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
3Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.
(1) 1Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind.
2Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein.
3Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
4Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) 1Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen.
2Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.
(3) 1Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen:
2
(4) 1Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten.
2Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben.
3Die Art und Weise der Darstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.
(5) Bei Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 müssen in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie 2014/53/EU enthalten sein.
(6) 1Jeder Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4, müssen die in Absatz 5 genannten Informationen außerdem auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sein.
2Dieses Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzubilden und gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzubringen oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen.
3Wenn es keine Verpackung gibt, muss ein Aufkleber mit dem Etikett gut sichtbar und lesbar auf der Funkanlage angebracht werden.
4Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, muss das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden.
5Im Falle des Fernabsatzes muss sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe befinden.
(1) 1Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt.
2Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Elemente.
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein.
(1) 1Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur.
2Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
2
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten durchführen.
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
2
(1) 1Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage
(2) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder zurückzurufen.
2Die Bundesnetzagentur unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(3) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
2Die Bundesnetzagentur fordert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entsprechend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU abgeändert oder aufgehoben werden kann.
(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
(1) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
2Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.
(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so
(+++ § 25 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 28 Abs. 3 +++)
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.
(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(2) 1Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist.
2Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.
(1) Unbeschadet des § 24 fordert die Bundesnetzagentur, wenn sie eine formale Nichtkonformität feststellt, den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird.
2§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber.
2Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine konforme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich hierüber.
2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) 1Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen.
2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des betreffenden Wirtschaftsakteurs.
3Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
(4) 1Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
2Die endgültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
(1) 1Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschriften eine markteinschränkende Maßnahme getroffen hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnahmen entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist.
2Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.
(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.
(3) 1Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder von der Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten Maßnahmen.
2Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.
3Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.
4Sie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.
(4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerechtfertigt ist.
(5) 1Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist.
2Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.
4Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission mit.
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen.
2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen
(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen.
2Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungsbedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, konkrete und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereit.
2Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann.
3Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und veröffentlicht dort deren Fundstellen.
4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.
(2) 1Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenommen davon sind:
2
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen.
2Für den Bereich der Schifffahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Bereich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festsetzen.
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,
(3) 1Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
(+++ § 37 Abs. 1 Nr. 14: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)
(1) Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2) 1Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.1 bis 1.12 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die Anforderungen nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen.
2Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. April 2026 in Verkehr gebracht wurden.